(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Beratungsschwerpunkte
Standorte & Anwälte
Plattling
Herr Dr. jur. Andreas Gerhardinger
Herr Rechtsanwalt Christian Gätzschmann
Vorherige
Vorherige Norm
§ 610
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 611 Abs. 1 BGB gibt dem Dienstberechtigten (z.B. Arbeitgeber) gegen den Dienstverpflichteten (z.B. Arbeitnehmer) einen Anspruch auf Leistung der vereinbarten Dienste und dem Dienstverpflichteten seinerseits einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, regelmäßig die Zahlung von Geld. Dienstverhältnisse sind in aller Regel Dauerschuldverhältnisse, die entweder nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch Kündigung enden. Das in der Praxis bedeutsamste Dienstverhältnis ist das Arbeitsverhältnis, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit sowie Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung gekennzeichnet ist (sog. Weisungs- oder Direktionsrecht, § 106 GewO). BAG, Beschluss v. 11.06.2003 – Gz. 5 AZB 63/02 (= NJW 2003, 3365), http://lexetius.com/2003,1250: Zu den Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses; Abgrenzung zur arbeitnehmerähnlichen Person Hiervon abzugrenzen sind die sog. „freien“ Dienstverträge der freien Berufe auf der einen Seite („Dienste höherer Art“, z.B. von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern) und der Anstellungsverträge geschäftsführender Organmitglieder juristischer Personen auf der anderen Seite.
§ 611 BGB regelt die typischen Hauptleistungspflichten des Dienstvertrages, d.h. die Pflicht zur Dienstleistung einerseits und die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung hierfür andererseits. Der Abschluss des Dienstvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich, kann also auch mündlich erfolgen. Lediglich für das Arbeitsverhältnis ist in § 2 des Nachweisgesetzes die Pflicht des Arbeitgebers zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen vorgesehen. Die Pflichten der Parteien des Dienstvertrages stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (sog. Synallagma) gem. § 320 BGB. Da Gegenstand des Dienstvertrages Dienste unterschiedlichster Art sein können, ist die Abgrenzung zu anderen Verträgen bisweilen schwierig. Hauptanwendungsfall des § 611 BGB ist der Arbeitsvertrag, wobei die Vorschriften des BGB in diesem Bereich durch eine Vielzahl von Spezialregelungen überlagert werden.
Dienstverhältnisse sind in aller Regel Dauerschuldverhältnisse, die entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung enden. Im Rahmen
a) Dienstvertrag und Dienstverhältnis
Als Dienstvertrag wird die schuldrechtliche Vertragsgrundlage bezeichnet, mit welcher sich der Dienstberechtigte zur Leistung von Diensten und der Dienstverpflichtete zur Leistung einer Vergütung verpflichten. Das sog. Dienstverhältnis stellt demgegenüber das durch Dienstvertrag begründete tatsächliche Dauerschuldverhältnis zwischen Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten dar.
b) Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis
Der Arbeitsvertrag wird als Unterfall des Dienstvertrages zwischen Arbeitgeber als Dienstberechtigtem und Arbeitnehmer als Dienstverpflichtetem geschlossen. Als Arbeitsverhältnis wird das Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnet. Wesentliche Unterscheidungsmerkmale zum Dienstverhältnis sind die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers.
c) Arbeitgeber
Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mindestens eine weisungsgebundene und persönlich abhängige natürliche Person mit der Pflicht zur Zahlung einer Vergütung beschäftigt.
d) Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer wird jede natürliche Person bezeichnet, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages
a) Abgrenzung des Dienstvertrages zu sonstigen Vertragsverhältnissen
aa) Geschäftsbesorgungsvertrag
Sofern und soweit der Dienstverpflichtete für den Dienstberechtigten im fremden Interesse eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art ausübt, BGH, Urt. v. 29.04.2004 - Gz. III ZR 279/03 (= NJW-RR 2004, 989), http://lexetius.com/2004,850 liegt zusätzlich eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB vor. Typische Beispiele sind die Tätigkeit des Baubetreuers oder des Vermögensverwalters. Im Arbeitsrecht findet dann über § 675 BGB analog Auftragsrecht (§§ 666 ff. BGB) Anwendung. BAG, Urt. v. 19.05.1998 – Gz. 9 AZR 307/96 (= NZA 1999, 38), https://www.jurion.de/Urteile/BAG/1998-05-19/9-AZR-307_96
bb) Auftrag
Im Gegensatz zum Dienstvertrag ist das Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB stets unentgeltlich. Der nach § 670 vom Auftraggeber geschuldete Aufwendungsersatz stellt keine Vergütung im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB dar.
cc) Dienstverschaffungsvertrag
Der
BAG. Urteil v. 29.09.2014 – Gz. 5 AZR 506/12, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17680: Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist
BAG. Urt. v. 24.09.2014 – Gz. 5 AZR 1024/12, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17681: Annahmeverzug - Arbeit auf Abruf. Amtl. Leitsätze: „Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG).“
BAG. Urt. v. 18.09.2014 – Gz. 6 AZR 636/13, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=17583 (Pressemitteilung): Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.08.2014 – Gz. 3 Sa 113/14, http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={7F40B3C8-880A-41E9-92E2-E15578246C18}: Vergütung von Überstunden, Darlegungs- und
Bozhilova, Polina/Tonikidis, Stelios: Der Arbeitnehmer als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, in: HFR 2010, 1 ff., http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/13-2010/beitrag.html.
Adomeit, Klaus: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – Kritisch gesehen, in: HFR 2008, 92 ff., http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/8-2008/index.html
Brors, Christiane: „Whistleblowing“ und „Verpfeifen“ bei Verdacht auf Straftaten des Arbeitgebers nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.7.2011, in: HFR 2012, 9 ff., http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/2-2012/index.html
§ 611 Abs. 1 Hs. 1 BGB ist unmittelbare Grundlage für den Anspruch des Dienstberechtigten auf Leistung der versprochenen Dienste.
§ 611 Abs. 1 Hs. 2 BGB wiederum gibt dem Dienstverpflichteten einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
§ 611 i.V.m. § 612 BGB, als Anspruchsgrundlage für die ortsübliche Vergütung, falls eine Vergütungsvereinbarung nicht vorhanden oder unwirksam ist.
§ 615 S. 1 i.V.m. § 611, §§ 293 ff. BGB, als Anspruchsgrundlage für Annahmeverzugslohn.
a) Leistungsanspruch des Dienstberechtigten
aa) Klageart
Zur Durchsetzung des Leistungsanspruches des Dienstberechtigten gegen den Dienstverpflichteten kommt die Leistungsklage in Betracht. So könnte etwa beantragt werden, den Dienstverpflichteten zu verurteilen, seine Tätigkeit beim Dienstberechtigten wieder aufzunehmen. Auch wenn die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gem. § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbar ist, kann einer solchen Klage nicht von vorneherein das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Ein zusprechendes Urteil kann z.B. als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch dienen.
bb) Zuständigkeit
Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen funktional und ausschließlich zuständig. In erster Instanz sind dies unabhängig vom Streitwert die Arbeitsgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei der Klage des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer entweder nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers (§ 12 f. ZPO) oder dem Sitz des Betriebes (§ 29 ZPO). Für Klagen anderer Dienstberechtigter ist streitwertabhängig die Zivilgerichtsbarkeit zuständig.
cc) Zwangsvollstreckung
Sofern die Leistung des Dienstverpflichteten gleichwertig auch von einem Dritten erbracht werden kann (vertretbare Handlung), richtet sich die Vollstreckung eines Titels nach § 887 ZPO, anderenfalls (bei unvertretbaren Handlungen) nach § 888 ZPO. Dies gilt grundsätzlich auch für Vollstreckungstitel aus Arbeitsgerichtsprozessen, wobei nach h.M. Arbeitsleistungen stets unvertretbare Handlungen darstellen sollen.
b) Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten
aa) Klageart
Richtige Klageart ist auch hier die Leistungsklage, die auf Zahlung von Geld oder sonstigen geldwerten Leistungen gerichtet sein kann. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wird, sofern nicht der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nachweislich abgeführt hat, als Bruttobetrag geltend gemacht („Bruttolohnklage“).
bb) Zuständigkeit
Für die Vergütungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig, in erster Instanz unabhängig vom Streitwert die Arbeitsgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich wahlweise nach dem Sitz des Arbeitgebers (§§ 12, 17 ZPO) oder dem Sitz des Betriebes oder der Betriebsstätte (§ 29 ZPO). Bei Arbeitnehmern ohne feste Arbeitsstätte (z.B. ständig auf auswärtigen Baustellen tätige Monteure) ist auch dasjenige Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der überwiegende Anteil der Leistungen erbracht wird. Klagen anderer Dienstverpflichteter als Arbeitnehmer gehören zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit.
cc) Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen richtet sich nach §§ 803 ff. ZPO, wegen Übereignung von Sachen nach § 883 f. ZPO. Zuständiges Vollstreckungsgericht für Titel aus Arbeitsgerichtsprozessen ist das Amtsgericht (§ 764 ZPO), nicht etwa das Arbeitsgericht.