(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1204
Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1205 Bestellung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle