Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1225
Forderungsübergang auf den Verpfänder
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle