Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1207
Verpfändung durch Nichtberechtigten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle