(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1203
Zulässige Umwandlungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle