Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1211
Einreden des Verpfänders
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle