Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1208
Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1209 Rang des Pfandrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle