Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1224
Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle