Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1206
Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle