Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1215
Verwahrungspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1216 Ersatz von Verwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle