(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1213
Nutzungspfand
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle