(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1210
Umfang der Haftung des Pfandes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1211 Einreden des Verpfänders
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle