Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1214
Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1215 Verwahrungspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle