§ 1215 Verwahrungspflicht

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Zu dieser Norm ist noch keine Kommentierung veröffentlicht. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dem Service der Gesetzesveröffentlichung bereits ein wenig weiterhelfen konnten. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie geeignete Autoren für eine Kommentierung vorschlagen möchten.
Vorherige Norm
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
Nächste Norm
§ 1216 Ersatz von Verwendungen
Fußnoten