Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1226
Verjährung der Ersatzansprüche
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1227 Schutz des Pfandrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle