(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1212
Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1213 Nutzungspfand
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle