(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.
(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1222
Pfandrecht an mehreren Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle