Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1223
Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle