(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1218
Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle