(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1227
Schutz des Pfandrechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle