Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1205
Bestellung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle