von Göler (Hrsg.) / Benjamin Haßelbach / § 624

§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Anwendungsbereich

§ 624 gilt -außerhalb von Arbeitsverhältnissen- für unabhängige Dienstverträge jeder Art. Erfasst werden grundsätzlich auch Handelsvertreterverträge (§§ 84 ff. HGB), jedenfalls sofern diese dienstvertraglichen Charakter haben und der Handelsvertreter im konkreten Einzelfall schutzbedürftig ist; was vor allem bei arbeitnehmerähnlichen Handelsvertretern aufgrund deren wirtschaftlicher und sozialer Abhängigkeit von ihrem Dienstberechtigten angenommen wird. Ist im Handelsvertretervertrag das ordentliche Kündigungsrecht für den Unternehmer ausgeschlossen, ist § 624 BGB allerdings nicht analog anwendbar; die Grenzen der Bindung folgen nur aus den allgemeinen Regeln, insbesondere §§ 138, 242 BGB. Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 3; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 6; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 3 

Ebenso anwendbar ist § 624 BGB (analog) auf typengemischte Verträge, sofern das dienstvertragliche Element überwiegt, das Vertragsverhältnis also mehr

2) Definitionen

a) Dienstverhältnis auf Lebenszeit (1. Alt.)

Eine Anstellung auf Lebenszeit ist vereinbart, wenn das Dienstverhältnis mit dem Tod des Dienstberechtigten, des Dienstverpflichteten oder einer dritten Person -so etwa häufig bei der Pflege eines Kranken vereinbart- enden soll. In der Regel ist dies nur anzunehmen, wenn sich die lebenslange Bindung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände eindeutig aus der Parteivereinbarung ergibt und im Zweifel ausdrücklich -meist schriftlich- erfolgt, weil sie regelmäßig nicht dem Parteiwillen entspricht. Eine konkludente Anstellung auf Lebenszeit wird daher nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein, wofür allein die Zusage eines Ruhegeldes für den Fall der Dienstunfähigkeit noch nicht genügt. Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn. 10, 11; jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 4; Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus TzBfG § 15 Rn. 34 

Von einer Anstellung auf Lebenszeit zu unterscheiden ist die Zusage einer Lebens- und Dauerstellung. In einem solchen Fall muss zunächst der Erklärungswert einer solchen Aussage im Rahmen der Auslegung ermittelt werden, insbesondere dahingehend ob die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung auf Dauer oder bloß vorübergehend ausschließen wollten, ob verlängerte Kündigungsfristen oder sofortiger Kündigungsschutz gelten soll oder es sich eventuell auch nur um eine rechtlich unverbindliche Erwartung eines langen Bestehens des Dienstverhältnisses handelt. Möglich ist auch, dass es den Parteien lediglich darauf ankam, das Dienstverhältnis bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder dem Erreichen des Rentenalters des Dienstverpflichteten abzuschließen, während die Befristung auf Lebenszeit mit dem Tod der Person endet. Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 5; jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 5; ausführlich hierzu Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn. 14 ff. 

Exkurs: „Unkündbar“ Beschäftigte

Keine Anstellung auf Lebenszeit liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer durch einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarung ab einer gewissen Beschäftigungsdauer eine besonders geschützte Stellung eingeräumt wird, indem ihm gegenüber der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht mehr möglich ist (sog. „unkündbar“ Beschäftigter). Da in einem solchen Fall lediglich eine einseitige Bindung des Dienstberechtigten, aber keine beiderseitige Bindung -wie sie § 624 BGB voraussetzt- erreicht wird, verbleibt es in der Regel bei der ordentlichen Kündbarkeit für den Dienst- bzw. Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen (§§ 621, 622 BGB) oder einzel-/ tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Zudem enden diese „geschützten“ Arbeitsverhältnisse regelmäßig mit dem Eintritt in den Ruhestand und sind als solche nicht „auf Lebenszeit“ geschlossen. Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn.12; Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus TzBfG § 15 Rn. 37 

b) Dienstverhältnis mit mehr als fünfjähriger Vertragsdauer (2. Alt.)

Ein Dienstverhältnis auf mehr als fünf Jahre ist nicht lediglich bei einer entsprechenden Zeitbefristung (z.B. nach Kalenderdatum) vereinbart, sondern auch wenn es auflösend bedingt oder zweckbefristet ist und die Bedingung oder Zweckerreichung nicht vor Ablauf der fünf Jahre eintreten. 

Dagegen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn die Parteien wiederholt auf (genau) fünf Jahre befristete Verträge abschließen oder sich der jeweilige Vertrag um weitere fünf Jahre verlängert, sofern er nicht mit einer angemessenen Frist zum Ablauf des ersten gekündigt wird. jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 7; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 13 Den Parteien steht es auch frei eine Verlängerung des auf maximal fünf Jahre abgeschlossenen Ausgangsvertrages zu vereinbaren. Hierin liegt -gemessen an den Schutzzweck des § 624 BGB- jedoch nur dann keine Überschreitung der Bindungsdauer, wenn die Verlängerung erst innerhalb einer angemessenen Frist vor Ablauf des Ausgangsvertrages vereinbart wird. Angemessen ist der Zeitraum, wenn der Dienstverpflichtete die für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wesentlichen Umstände überschauen kann und somit in der Lage ist, einen Entschluss über die Fortsetzung des Vertrages zu treffen. Bei einem verständigen Arbeitnehmer wird in der Regel angenommen, dass dieser innerhalb des letztes Jahres der Laufzeit des Ausgangsvertrages die Folgen einer Verlängerung übersehen kann. MüKo/BGB/Hesse, TzBfG § 15 Rn.40; Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus TzBfG § 15 Rn. 47 ff. In Fällen der zeitlichen Befristung ist also erforderlich, dass der jeweilige Dienstvertrag von vornherein, d.h. bereits bei Vertragsschluss, auf mehr als fünf Jahre eingegangen wird. jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 7; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 13; Laber/Santon, ArbRB 2018, 57 (59) 

c) Rechtsfolgen übermäßiger Bindung  

Der Dienstverpflichtete kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 624 S. 1 BGB vorzeitig mit einer Frist von sechs Monaten (§ 624 S. 2 BGB) kündigen. Die Kündigung kann jederzeit zu jedem Termin ausgesprochen werden; § 622 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht (entsprechend) anwendbar. jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 10; Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn. 24; Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus TzBfG § 15 Rn. 45 Das Kündigungsrecht erwächst erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist, wobei für die Berechnung dieses Zeitraum der Vollzug des Vertrages und nicht etwa bereits der Vertragsschluss maßgeblich ist. jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 12; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 15 Eine vor Ablauf der fünf Jahre ausgesprochene Kündigung ist jedoch nicht unwirksam, sondern führt nur dazu, dass die sechsmonatige Frist des § 624 S. 2 BGB erst mit dem Ablauf der fünf Jahre zu laufen beginnt. Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 15; jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 10; 12 Nach Entstehung des Sonderkündigungsrechts ist dessen Ausübung jederzeit -also auch erheblich nach Ablauf der fünf Jahre- möglich, da es weder einer Ausschlussfrist noch der Verwirkung gemäß § 242 BGB unterliegt. jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 12; Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn. 23 

Beachte: Bei Arbeitsverhältnissen bedarf die Kündigungserklärung gemäß § 623 BGB der Schriftform.

Da § 624 S. 1 BGB nur den Schutz des Dienstverpflichteten bezweckt, ist der Dienstberechtigte an einen auf Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre geschlossenen Dienstvertrag gebunden. Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 8; Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn. 26; BAG, Urt. v. 25.03.2004 – 2 AZR 153/03, BB 2004, 2303) Dem Dienstberechtigten bleibt insofern lediglich das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

-       OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2013 – 3 U 328/13 (analoge Anwendung des § 624 BGB auf typengemischte Verträge)

-       BAG, Urt. v. 25.03.2004 – 2 AZR 153/03 (keine Anwendung des § 15 Abs. 4 TzBfG zugunsten des Arbeitgebers)

4) Literaturstimmen

Laber/Santon, Kündigungsfristen gestalten – Individual- und tarifvertragliche Möglichkeiten zur Abweichung vom gesetzlichen Fristenregime, ArbRB 2018, 57

5) Prozessuales

Für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Regeln. Deshalb hat diejenige Partei, die Ansprüche gestützt auf § 624 BGB geltend macht, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm darzulegen und zu beweisen. Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 9; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 23 

Nach diesen Grundsätzen trägt der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast soweit er sich auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 624 BGB beruft. Streiten die Parteien darüber, ob sie ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre abgeschlossen haben, hat derjenige, der den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit für sich beansprucht, die Voraussetzungen der Norm darzulegen und zu beweisen. jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 14; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 16 

 

6) Anmerkungen

Aus der Existenz des § 624 BGB folgt bereits, dass der Abschluss langfristiger Verträge weder verboten (§ 134 BGB), noch -ohne Hinzutreten weiterer Umstände- nach § 138 BGB sittenwidrig ist. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bleibt neben § 624 BGB jederzeit möglich. Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 19; jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 13; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 2. 

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Rechtsanwalt und Fachanwalt Arbeitsrecht in Trier Benjamin Haßelbach
Herr Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Benjamin Haßelbach

Rechtsanwalt Benjamin Haßelbach berät und vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht Unternehmen sowie (leitende) Angestellte auf sämtlichen Gebieten des Individualarbeitsrechtes und des kollektiven Arbeitsrechtes. Sein zweiter Tätigkeitsschwerpunkt liegt zum als Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht in welchem er insbesondere Handelsvertreter, Gesellschafter sowie (mittelständische) Gesellschaften berät und vertritt. Aufgrund der Vielzahl der Schnittstellen zwischen dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht spezialisierte sich Rechtsanwalt Benjamin Haßelbach im Jahr 2019 auch auf den Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Rechtsanwalt Haßelbach ist nicht nur als Autor, sondern auch als Lehrkraft in den arbeitsrechtlichen Sonderveranstaltungen am Landgericht Trier sowie als Dozent des „Birkenfelder Instituts für Ausbildung und Qualitätssicherung im Insolvenzwesen“ der Hochschule Trier tätig.
Aufgrund der Vielzahl der Schnittstellen zwischen dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht spezialisierte sich Rechtsanwalt Benjamin Haßelbach im Jahr 2019 auch auf den Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts.

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