von Göler (Hrsg.) / Benjamin Haßelbach / § 624

§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Anwendungsbereich

§ 624 gilt -außerhalb von Arbeitsverhältnissen- für unabhängige Dienstverträge jeder Art. Erfasst werden grundsätzlich auch Handelsvertreterverträge (§§ 84 ff. HGB), jedenfalls sofern diese dienstvertraglichen Charakter haben und der Handelsvertreter im konkreten Einzelfall schutzbedürftig ist; was vor allem bei arbeitnehmerähnlichen Handelsvertretern aufgrund deren wirtschaftlicher und sozialer Abhängigkeit von ihrem Dienstberechtigten angenommen wird. Ist im Handelsvertretervertrag das ordentliche Kündigungsrecht für den Unternehmer ausgeschlossen, ist § 624 BGB allerdings nicht analog anwendbar; die Grenzen der Bindung folgen nur aus den allgemeinen Regeln, insbesondere §§ 138, 242 BGB. Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 3; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 6; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 3 

Ebenso anwendbar ist § 624 BGB (analog) auf typengemischte Verträge, sofern das dienstvertragliche Element überwiegt, das Vertragsverhältnis also mehr personen- als unternehmensbezogenen ausgestaltet ist. jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 3; Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn. 5; OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2013 – 3 U 328/13; zur analogen Anwendung auf dienstvertragsähnliche Verhältnisse vgl. ferner Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn. 6 und MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 7 m.w.N. 

Ein Dienstverhältnis ist für eine längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, wenn von vornherein eine verbindliche und unabänderliche Abrede über eine fünf Jahre überschreitende Vertragszeit vorliegt. Damit die Zeit, für die das Dienstverhältnis eingegangen wurde, und nicht seine tatsächliche Dauer maßgeblich.

Exkurs: Anwendung des § 15 Abs. 4 TzBfG auf Arbeitsverhältnisse

Im Interesse einer zusammenhängenden Regelung für befristete Arbeitsverhältnisse ist § 624 BGB zum 01.01.2001 inhaltsgleich in § 15 Abs. 4 TzBfG als Spezialnormierung übernommen worden. Aufgrund der (nahezu) wörtlichen Übernahme ist die zu § 624 BGB ergangene Rechtsprechung und Kommentierung auf Arbeitsverhältnisse übertragbar. Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 3; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 4; Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn. 3 Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsverhältnisse, unabhängig von der konkreten Tätigkeit (auch künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten sind erfasst), der Art der Vergütung oder der Zahlungsmodalitäten. 

b) Abdingbarkeit

§ 624 S. 1 BGB ist in Bezug auf das Kündigungsrecht zwingend und unabdingbar. Die Kündigungsfrist nach § 624 S. 2 BGB ist insoweit zwingend, als sie einzelvertraglich verkürzt, jedoch nicht verlängert werden kann. Dem Dienstverpflichteten steht es auch frei, auf das bereits entstandene Kündigungsrecht zu verzichten, jedoch -gemäß dem Schutzzweck von § 624 BGB- maximal für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren. Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 18 ff.; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 12 

Beachte: Für Arbeitsverträge folgt das Vorstehende aus §§ 15 Abs. 4, 22 Abs. 1 TzBfG, wonach ein wirksamer Ausschluss des dem Arbeitnehmer zustehenden Kündigungsrechtes weder durch individualvertragliche noch durch tarifvertragliche Vereinbarung möglich ist.

Von derartigen Vereinbarungen unberührt bleibt -für beide Vertragspartner- das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB, das -wie in jedem Dauerschuldverhältnis- nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 15; Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 7; jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 11 

2) Definitionen

a) Dienstverhältnis auf Lebenszeit (1. Alt.)

Eine Anstellung auf Lebenszeit ist vereinbart, wenn das Dienstverhältnis mit dem Tod des Dienstberechtigten, des Dienstverpflichteten oder einer dritten Person -so etwa häufig bei der Pflege eines Kranken vereinbart- enden soll. In der Regel ist dies nur anzunehmen, wenn sich die lebenslange Bindung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände eindeutig aus der Parteivereinbarung ergibt und im Zweifel ausdrücklich -meist schriftlich- erfolgt, weil sie regelmäßig nicht dem Parteiwillen entspricht. Eine konkludente Anstellung auf Lebenszeit wird daher nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein, wofür allein die Zusage eines Ruhegeldes für den Fall der Dienstunfähigkeit noch nicht genügt. Staudinger/Preis, BGB § 624 Rn. 10, 11; jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 4; Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus TzBfG § 15 Rn. 34 

Von einer Anstellung auf Lebenszeit zu unterscheiden ist die Zusage

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

-       OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2013 – 3 U 328/13 (analoge Anwendung des § 624 BGB auf typengemischte Verträge)

-       BAG, Urt. v. 25.03.2004 – 2 AZR 153/03 (keine Anwendung des § 15 Abs. 4 TzBfG zugunsten des Arbeitgebers)

4) Literaturstimmen

Laber/Santon, Kündigungsfristen gestalten – Individual- und tarifvertragliche Möglichkeiten zur Abweichung vom gesetzlichen Fristenregime, ArbRB 2018, 57

5) Prozessuales

Für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Regeln. Deshalb hat diejenige Partei, die Ansprüche gestützt auf § 624 BGB geltend macht, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm darzulegen und zu beweisen. Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 9; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 23 

Nach diesen Grundsätzen trägt der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast soweit er sich auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 624 BGB beruft. Streiten die Parteien darüber, ob sie ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre abgeschlossen haben, hat derjenige, der den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit für sich beansprucht, die Voraussetzungen der Norm darzulegen und zu beweisen. jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 14; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 16 

 

6) Anmerkungen

Aus der Existenz des § 624 BGB folgt bereits, dass der Abschluss langfristiger Verträge weder verboten (§ 134 BGB), noch -ohne Hinzutreten weiterer Umstände- nach § 138 BGB sittenwidrig ist. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bleibt neben § 624 BGB jederzeit möglich. Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 19; jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 13; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 2. 

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Rechtsanwalt und Fachanwalt Arbeitsrecht in Trier Benjamin Haßelbach
Herr Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Benjamin Haßelbach

Rechtsanwalt Benjamin Haßelbach berät und vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht Unternehmen sowie (leitende) Angestellte auf sämtlichen Gebieten des Individualarbeitsrechtes und des kollektiven Arbeitsrechtes. Sein zweiter Tätigkeitsschwerpunkt liegt zum als Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht in welchem er insbesondere Handelsvertreter, Gesellschafter sowie (mittelständische) Gesellschaften berät und vertritt. Aufgrund der Vielzahl der Schnittstellen zwischen dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht spezialisierte sich Rechtsanwalt Benjamin Haßelbach im Jahr 2019 auch auf den Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Rechtsanwalt Haßelbach ist nicht nur als Autor, sondern auch als Lehrkraft in den arbeitsrechtlichen Sonderveranstaltungen am Landgericht Trier sowie als Dozent des „Birkenfelder Instituts für Ausbildung und Qualitätssicherung im Insolvenzwesen“ der Hochschule Trier tätig.
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