von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2215

§ 2215 Nachlassverzeichnis

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Normzweck

Im Innenverhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker erfüllt das Nachlassverzeichnis eine Beweisfunktion (§ 2218 BGB), insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsmäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB). Das Nachlassverzeichnis stellt eine private (§ 416 ZPO) und frei zu würdigende Urkunde dar, der im Rechtsverkehr keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt.  BeckOGK/Suttmann BGB § 2215 Rn. 36; Staudinger/Dutta, 2021, BGB § 2215 Rn. 5. 

b) Inhalt des Nachlassverzeichnisses

§ 2215 Abs. 2 BGB legt fest, dass der Testamentsvollstrecker das Verzeichnis mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen hat, allerdings nicht, zu welchem Stichtag dieses aufgestellt werden muss. In Frage kommen daher mehrere Zeitpunkte: der des Erbfalls, der Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs der Amtsannahme beim zuständigen Nachlassgericht sowie der Zeitpunkt der Annahmebestätigung durch das Nachlassgericht oder die Beantragung bzw. Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Der Todestag des Erblassers bietet sich an, da dem Testamentsvollstrecker u.a. die Pflicht obliegt, für den oder die Erben eine Erschaftsteuererklärung abzugeben. In dieser Erklärung sind die Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt anzugeben. Allerdings ist zu beachten, dass sich zwischen Erbfall und Annahme des Testamentsvollstreckeramts Veränderungen ergeben können, die vom Testamentsvollstrecker nicht mehr nachzuvollziehen sind und für die er auch nicht haftet. Allein der Tag des Erbfalls kann daher nicht der richtige Zeitpunkt für das Nachlassverzeichnis sein.

Gegen den Tag des Zugangs der Annahmebestätigung durch das Nachlassgericht beim Testamentsvollstrecker ergeben sich ebenfalls Bedenken. Denn nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist der Testamentsvollstrecker bereits ab der Annahme des Amtes für den Nachlass verantwortlich.

Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erscheint ebenfalls wenig praktikabel. Die Erteilung des Zeugnisses kann von den Beteiligten nicht beeinflusst werden. Auch muss dieses nicht in jedem Fall beantragt und erteilt werden.

Am überzeugendsten ist daher der Tag der Versendung der Amtsannahme.  Ebenso Staudinger/Dutta, 2021, BGB § 2215 Rn. 9; Mayer/Bonefeld/Tanck TV-HdB/Kroiß § 8 Rn. 8; aA OLG Schleswig FamRZ 2007, 307; Zimmermann ZEV 2019, 197 (201). Die Lage des Nachlasses zu einem früheren Zeitpunkt ist der Kenntnis des Testamentsvollstreckers entzogen. Die Bestätigung der Annahme wird ferner lediglich auf Antrag erteilt. Zudem kann auf die Parallele in der Regelung des § 2121 BGB verwiesen werden. Bei dem vergleichbaren Verzeichnis des Vorerben ist maßgeblicher Zeitpunkt der Tag seiner Errichtung, und nicht etwa der Erbfall.  BGH, 9.11.1994 – IV ZR 319/93; BGHZ 127, 360; FamRZ 1995, 158.

Daher ist von einem angehenden Testamentsvollstrecker der Tag der Erklärung der Amtsannahme mit Bedacht zu wählen. Er sollte ab diesem Zeitpunkt den Nachlass in seinem Besitz haben. Denn ab diesem Zeitpunkt ist dieser für den Bestand und die Sicherung des Nachlasses verantwortlich.

Die Nichtzugehörigkeit etwa eines Gegenstandes kann durch einfachen Gegenbeweis eines Beteiligten dargelegt werden.  Staudinger/Avenarius, 2019, BGB § 2121 Rn. 6. Dies gilt auch bei einem amtlichen Nachlassverzeichnis, das zwar eine höhere Richtigkeitsvermutung als ein Privatverzeichnis genießt,  OLG Karlsruhe ZEV 2007, 329 jedoch ebenfalls widerlegbar ist.

c) Hinzuziehung der Erben

Nach Abs. 3 kann der Erbe auf Verlangen bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Hierfür hat der Testamentsvollstrecker dem Erben rechtzeitig den Termin der Aufnahme des Verzeichnisses anzugeben, um die Mitwirkung zu ermöglichen.  Zimmermann ZEV 2021, 141 (144).  Auch darf der Erbe Zeugen mitbringen sowie Notizen und Fotos anfertigen. Eine Wiederholung der Aufnahme kann allerdings nicht verlangt werden.  MüKo/ Zimmermann, § 2215 Rn. 6.

d) Notarielles Verzeichnis

Die Erben können auch nach Erhalt eines privaten Nachlassverzeichnisses vom Testamentsvollstrecker weiterhin die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses verlangen.  OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 881.

Der Testamentsvollstrecker hat zudem die Möglichkeit, das Nachlassverzeichnis unmittelbar durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufnehmen zu lassen (§ 2215 Abs. 4, § 20 Abs. 1 BNotG).  BeckOK/ Hau Poseck, § 2215 Rn. 15. Der Nachlass ist durch den Notar, soweit möglich, selbst zu ermitteln. Ein Verzeichnis, das sich inhaltlich ausschließlich auf die vom Erben vorgelegten Auflistung stützt, genügt nicht den Anforderungen. Der Notar muss zusätzlich selbstständig feststellen, dass keine weiteren Nachlassgegenstände oder Verbindlichkeiten existieren.  OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 – 2 W 495/13 21-28.

Eine Ablehnung der Verzeichnisaufnahme darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden, § 15 Abs. 1 BNotG. Vielmehr muss der Notar substantiiert Gründe vortragen, weshalb ihm die Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist er zumindest temporär zur Amtsverweigerung berechtigt.  LG Lübeck ZEV 2018, 416; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; Zimmer ZEV 2008, 365; OLG Düsseldorf ZErB 2017, 49; Gegebenenfalls ist hier ein Vorgehen nach § 15 Abs. 2 BNotG zu raten. Die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses trägt der Nachlass (Abs. 5).

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Steffen Köster

Rechtsanwalt Steffen Köster ist seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt und seitdem spezialisiert auf das Erbrecht und die Vorsorgeplanung. Für Privatpersonen bedeutet dies die komplette rechtliche Absicherung durch Testament, vorweggenommene Erbfolge, Immobilienübertragungen, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Unternehmensmandanten erhalten maßgeschneiderte Unternehmervollmachten und Nachfolgeplanungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung des laufenden Betriebs. Kommt es zum Streitfall, vertritt Rechtsanwalt Steffen Köster Erben, Erbengemeinschaften, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Testamentsvollstrecker vor Gericht. Seit 2013 ist Herr Köster Fachanwalt für Erbrecht sowie Testamentsvollstrecker.

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