von Göler (Hrsg.) / Britta Holdorf / § 278

§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 278 BGB ist eine generelle Norm zur Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern. Neben dieser Regelung wird die Zurechnung allerdings in vielen Bereichen des Zivilrechts gesondert geregelt:

§ 831 BGB: Der Geschäftsherr haftet im Deliktsrecht auch für Schäden sogenannter Verrichtungsgehilfen. Anders als bei § 278 BGB trifft ihn dort aber keine garantieähnliche Haftung. Vielmehr haftet er für ein eigenes (vermutetes) Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist hingegen – anders als bei § 278 BGB – nicht erforderlich. § 831 BGB ist ggfls. neben § 278 BGB anwendbar.

§ 428 HGB: Der Frachtführer haftet für das Verschulden seiner Leute, also jener Personen, die er willentlich in die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eingebunden hat. § 428 HGB ist neben § 278 BGB anwendbar.

§ 8 Abs. 2 UWG, § 99 UrhG, § 44 DesignG, §§ 14 Abs. 7 und 15 Abs. 5 MarkenG: Nach diesen speziellen Normen wird dem Inhaber eines Unternehmens eine Schutzrechtsverletzung von Mitarbeitern und Beauftragten zugerechnet. Der Anwendungsbereich gerade der Haftung für Beauftragte ist teilweise noch im Fluss. Zugerechnet wird hier nicht das Verschulden, sondern die Rechtsverletzung.

§ 10 PatG und § 14 Abs. 4 MarkenG: Im gewerblichen Rechtsschutz werden teilweise bereits Vorbereitungshandlungen im Vorfeld der eigentlichen Rechtsverletzung sanktioniert. Bei diesen Normen geht es nicht um eine Zurechnung fremden Verhaltens. Vielmehr werden Vorbereitungshandlungen als eigener Gefährdungstatbestand sanktioniert.

§ 85 Abs. 2 ZPO: Nach § 85 Abs. 2 ZPO wird ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei wie ein eigenes Verschulden zugerechnet. § 85 Abs. 2 ZPO verdrängt § 278 BGB. Von § 278 BGB unterscheidet sich diese Norm dadurch, dass dem Mandanten grundsätzlich nur das Verschulden des Berufsträgers zugerechnet wird, nicht auch das Verschulden sonstiger Kanzleimitarbeiter. Der Personenkreis, dessen Verschulden zugerechnet wird, ist teilweise schwierig abzugrenzen. Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, Rn. 13  

§§ 31, 89 BGB: Das Handeln von Gesellschaftsorganen wird der Gesellschaft direkt über §§ 31, 89 BGB wie ein eigenes Handeln zugerechnet. § 278 BGB wird insoweit verdrängt. Dies gilt auch für die Haftung von weiteren Repräsentanten bzw. bei Organisationsmängeln, die aus § 31 BGB abgeleitet wird. kritisch Leuschner, in: MüKo, 9. Aufl. 2021, § 31 Rn. 33 ff 

§ 166 Abs. 1 BGB: Diese Norm regelt die Zurechnung von Wissen, nicht die Zurechnung eines Verschuldens oder einer Rechtsgutsverletzung.

2) Definitionen

Tatbestand 

a) Sonderrechtsbeziehung

Neben den vertraglich begründeten Schuldrechtsverhältnissen kommt als Sonderrechtsbeziehung auch ein Verschulden bei Vertragsschluss BGH vom 19.10.1989, II ZR 257/88; NJW-RR 1990, 229, 230 oder ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag BGH vom 7.7.1998, XI ZR 375/97; NJW-RR 1998, 1343, 1344 in Betracht. Auch im Sachenrecht kann § 278 BGB Anwendung finden, wenn eine Sonderverbindung bereits besteht und Pflichten aus dieser Sonderverbindung verletzt werden. Eine derartige Sonderrechtsverbindung kann etwa zwischen Wohnungseigentümern bestehen BGH vom 22.4.1999, V ZB 28/98; NJW 1999, 2108, 2109 f oder zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber eines beschränkt dinglichen Rechts wie etwa einem Pfandrecht. Auch im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist § 278 BGB anwendbar  KG vom 23.11.1994; 24 U 1428/94; NJW-RR 1996, 495, 496; Häuser, in: MüKo HGB, 2. Aufl. 2009, Rn. D436  

b) In Erfüllung einer Verbindlichkeit

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Einzelfälle

Culpa in contrahendo: Für den sogenannten Verhandlungsgehilfen gilt nichts anderes als für jeden Erfüllungsgehilfen. Es wird nicht nur ein Verschulden im Rahmen der Vertragsverhandlungen zugerechnet, sondern auch ein nachvertragliches Verschulden, etwa im Rahmen der Durchführung des angebahnten Vertrags. BGH vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234 f Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit jenen Aufgaben besteht, die dem Gehilfen im Rahmen der Anbahnung des Schuldverhältnisses zugewiesen sind. OLG Hamm vom 27.07.2004, 4 U 63/04 

Kaufvertrag: Der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. BGH vom 9.2.1978, VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157; BGH vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13, NJW 2014, 2183 

Kfz-Kaufvertrag: Der Kfz-Händler, der Fahrzeuge im Wege des Agenturgeschäfts verkauft, ist Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. OLG Karlsruhe vom 20.05.2020, 9 W 10/20, VuR 2020, 433.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94 https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1996/cont/njw.1996.452.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit 

BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1974/cont/njw.1974.692.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit 

BGH, 13.11.1954 - II ZR 23/54 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1955/cont/njw.1955.297.1.htm&pos=1  

BGH, 13.01.1984 - V ZR 205/82 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1984/cont/njw.1984.1748.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit 

BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1954/cont/njw.1954.1193.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit 

OLG Frankfurt, 17.10.1967 - 4 U 85/67 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1968/cont/njw.1968.1333.2.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit 

BGH, 19.10.1989 - III ZR 92/88 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw-rr/1990/cont/njw-rr.1990.484.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit  

BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw-rr/1997/cont/njw-rr.1997.116.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit  

BGH, 09.02.1978 - VII ZR 84/77 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1978/cont/njw.1978.1157.2.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit 

BGH, 04.07.2002 - VII ZR 66/01 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3d9615dd54a4459ce399b7b8dbe76d8e&nr=21585&pos=0&anz=1 

OLG Karlsruhe, 20.05.2020 - 9 W 10/20

5) Literaturstimmen

Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl. 2014

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; BGB Band 2; Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 241 – 432, 6. Auflage 2012

6) Prozessuales

Hat ein Erfüllungsgehilfe einen Schaden beim Vertragspartner verursacht, wird ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen vermutet (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Geschäftsherr trägt daher die Beweislast dafür, dass den Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. Den Geschäftsherrn trifft außerdem die Beweislast dafür, dass derjenige, der Handlungen in Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger durchgeführt hat, nicht sein Erfüllungsgehilfe war. Grüneberg, in: Palandt, 73. Aufl. 2014, § 278 Rn. 41 

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin und Notarin Dr. Britta Holdorf, Frankfurt am Main
Frau Rechtsanwältin und Notarin Dr. Britta Holdorf
info@notar-ra-holdorf.de 069 / 945192600
  • Rechtswissenschaftliches Studium: Universität Kiel (Dr. jur., 1996).
  • Universitätsassistentin von 1992 bis 1993.
  • zahlreiche Veröffentlichungen
  • Sprachen: Deutsch und Englisch.
  • Arbeitsgebiete: Steuerrecht, Zivilrecht, Handelsrecht.
  • Lehrbeauftragte der Universität des Saarlandes
B§H Dr. Britta Holdorf Rechtsanwältin
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