Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 276
Verantwortlichkeit des Schuldners
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle