Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Profil
Rechtsanwältin Nicola Sommer
Wir beraten Sie exklusiv und persönlich in allen Angelegenheiten des Familienrechts. Ob es um die Erstellung von Eheverträgen oder familienrechtliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren geht, wir stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Ebenso erarbeiten wir die passende Lösung für rechtliche Problemstellungen im Erbrecht. Ob es um Testamentsgestaltung oder Auseinandersetzungen nach dem Todesfall geht, wir sind mit kompetenter Beratung für Sie da.
Beratungsschwerpunkte
Strategische Ausrichtung
Unser Fokus liegt auf Familienrecht und Erbrecht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2274
Persönlicher Abschluss
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2275 Voraussetzungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Da im Erbvertrag nicht nur testamentarische Verfügungen getroffen werden, sondern diese mit einem Vertrag verknüpft sind, gelten die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner (§§ 104 ff. BGB). Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Dieser Mangel kann später nicht geheilt werden. Der nichtige Vertrag kann allerdings in ein Testament umgedeutet werden, wenn dies dem Willen entspricht.
Für den Erblasser bedeutet das, dass er volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein muss. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer ist bei einem Geschäftsunfähigen nicht möglich. Da eine Betreuung aber nicht grundsätzlich bedeutet, dass der Betreute geschäftsunfähig ist, kann auch jemand, der unter Betreuung steht, einen Erbvertrag abschließen. Führt dies später zu Streitigkeiten, muss allerdings die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewiesen werden. Es gibt aber einen Grundsatz, dass im Zweifel von Geschäftsfähigkeit auszugehen ist. Sicherheitshalber kann ein Gutachten eingeholt werden.
Da der Abschluss zwingend gem. § 2274 BGB vor einem Notar erfolgen muss, hat dieser sich bei Abschluss des Erbvertrages von der Geschäftsfähigkeit zu überzeugen und dies auch in die Urkunde aufzunehmen.
Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann zwar gem. § 2229 BGB vor einem Notar ein Testament errichten, aber keinen Erbvertag.
Sofern der andere Vertragspartner keine eigenen Verfügungen trifft, gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Vertragspartner kann sich also vertreten lassen. Wenn die Verfügungen lediglich rechtlich vorteilhaft sind, bedarf es auch keiner Genehmigung, so dass auch ein Minderjähriger Vertragspartner sein kann.
Normzweck
Aufgrund der Qualifizierung des Erbvertrages als echter Vertrag gelten zwingend die Vorschriften der §§ 104 ff. BGB. Der Abschluss eines Erbvertrages setzt also unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus. OLG Düsseldorf Urt. v. 6.3.1998 – 7 U 210/95, BeckRS 1998, 03018; BGH Urt. v. 20.6.1984 – IVa ZR 206/82, BeckRS 2010, 25964, FamRZ 1984, 1003 ff.
Die Errichtung eines Erbvertrages durch einen Minderjährigen ist im Gegensatz zu § 2229 BGB nicht möglich. Erbverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen mit Wirkung zum 22.7.2017 wirksam abgeschlossen wurden, bleiben allerdings in Kraft.
Wesentlicher Inhalt
a) Geschäftsfähigkeit des Erblassers
Der Abschluss des Erbvertrages durch einen Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist nicht möglich.
Der für die Errichtung eines Testaments geschaffene Begriff der Testierfähigkeit ist zur Errichtung des Erbvertrages also nicht ausreichend. BayObLG, Beschluss vom 06.04.2001 - 1Z BR 123/00, RNotZ 2001, 524
Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Vertrages gem. §§ 104 ff. BGB. Dieser Mangel kann auch bei späterer Erlangung der Geschäftsfähigkeit nicht geheilt werden. Der Vertrag bleibt nichtig, kann aber ggf. gem. § 140 BGB in ein Testament umgedeutet werden. Dies muss durch Auslegung des Willens anhand der Umstände des Einzelfalles geklärt werden. BayObLG, Beschluss vom 17. 12. 1995 - 1Z BR 3/95; DNotZ 1996, 53 ff. Eine allgemeine Vermutungsregel gibt es nicht.
Eine Vertretung durch den Bevollmächtigten oder den Betreuer des Erblassers
§ 104 BGB, § 105, § 106 BGB, § 107 BGB, § 140 BGB, § 2229 BGB, § 2274 BGB, § 2276 BGB
Beweislast
Grundsätzlich greift die Vermutung für die Geschäftsfähigkeit. Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, trägt daher die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit. OLG Koblenz a.a.O; KG Urt. v. 8.8.2011 – 22 U 208/06, BeckRS 2012, 21030 Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des Vertrages.