Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1228
Befriedigung durch Pfandverkauf
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle