(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1065
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle