Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1059a
Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger
Personengesellschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1059b Unpfändbarkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle