Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1052
Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle