Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1058
Besteller als Eigentümer
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle