(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1054
Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle