Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1042
Anzeigepflicht des Nießbrauchers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle