(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1066
Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle