Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1049
Ersatz von Verwendungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1050 Abnutzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle