Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1056
Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle