Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1043
Ausbesserung oder Erneuerung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1044 Duldung von Ausbesserungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle