Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1039
Übermäßige Fruchtziehung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1040 Schatz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle