(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1048
Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1049 Ersatz von Verwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle