Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1064
Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle