(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1044
Duldung von Ausbesserungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle