Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1040
Schatz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1041 Erhaltung der Sache
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle