Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1053
Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle