Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1046
Nießbrauch an der Versicherungsforderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1047 Lastentragung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle