Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1041
Erhaltung der Sache
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle