Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1050
Abnutzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1051 Sicherheitsleistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle