Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1059c
Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle