Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1059d
Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle