(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2100
Nacherbe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle