Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2102
Nacherbe und Ersatzerbe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle